Endspurt in der Hecke: Frist zum Gehölzschnitt endet am 28. Februar! | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Wir starten in die Woche mit dem schon traditionellen Vorfrühlings-Thema...

Endspurt in der Hecke: Frist zum Gehölzschnitt endet am 28. Februar!

Es sieht noch nicht so aus, aber wir nähern uns dem Ende des Winters! Die ersten Frühlingsboten werden sichtbar, und ein solcher ist der traditionelle Hinweis der Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises und des Niedernhausener Ordnungsamtes: Auch in diesem Jahr endet die so genannte Gehölzschnittfrist am 28. Februar! Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Bäume, Sträucher oder Gehölze gefällt oder beschnitten werden. Diese Frist dient zum Schutz von Tieren, für die Gehölze ein wichtiger Lebensraum sind. In unserer Region sind dies vor allem Vögel, aber auch viele Amphibien- und Insektenarten finden in Hecken und Gebüschen Schutz. Mit dem Beginn der Brutzeit und der Rückkehr vieler Zugvögel aus den Winterquartieren sollten Eingriffe in Gehölze unterbleiben.

Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen (Standorte für schnell wachsende Bäume) oder gärtnerisch genutzten Grundstücken stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“ Erlaubt sind ausnahmsweise so genannte Pflege- und Formschnitte, die den Zuwachs der Pflanzen begrenzen oder deren Gesunderhaltung dienen.

Außerhalb der Zeitspanne von Oktober bis Februar besteht ein hohes Risiko, bei Schnittmaßnahmen besonders geschützte Arten und deren Nist- oder Ruheplätze zu beeinträchtigen. Um solche Konflikte mit dem Artenschutz zu vermeiden, rät die Naturschutzbehörde allen Verantwortlichen, die Schnittfrist auch an Stellen einzuhalten, wo sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Regeln des Artenschutzes gelten überall und zu jeder Zeit.

Wer bis Ende Februar noch Bäume und Sträucher auf dem eigenen Grundstück schneiden will, möchte bitte folgendes beachten: Der Rückschnitt sollte idealerweise auch der Verkehrssicherung dienen: Überhängende Zweige an Geh- und Radwegen, sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso behindert dichtes Grün im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und kann zu Unfällen führen. Fahrzeuge des Winterdienstes und der Müllabfuhr werden unter Umständen von über die Grundstücksgrenze hinauswachsendem Bewuchs an der korrekten Ausführung ihrer Tätigkeiten gehindert. Die Gemeinde Niedernhausen weist alle Haus- und Grundstücksbesitzer auf ihre „Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen“ an öffentlichen Straßen und Wegen hin. Dies kann auch zu einer eventuellen Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs führen.

Als Faustregel empfehlen wir zwei Grundsätze: Erstens „Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze“ – so hängt nichts über, was eine Gefahr oder Hindernis sein könnte. Zweiter Grundsatz: „Lichte Höhe einhalten“ – wir sollten den Blick auf nach oben lenken und beim Rückschnitt das so genannte „Lichtraumprofil“ einhalten. Das ist eine Höhe von 2,5 Metern über Fuß- und Radwegen bzw. 4,5 Metern über Straßen für Autoverkehr. Vereinfacht ausgedrückt: „Kommt man unter dem Baum noch durch?“

Vielen Dank für Ihren Beitrag zu Artenschutz und Sicherheit in Niedernhausen! Zusätzliche Informationen zu Gehölzschnitt und Verkehrssicherungspflicht finden Sie auf der Webseite der Gemeinde:

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